25.01.2012

Stäfa verzichtet auf weitere Alkoholtestkäufe

Letzte Woche ist bekannt geworden, dass das Bundesgericht die strafrechtliche Verwertbarkeit von Alkoholtestkäufen verneint. Als Folge dieses Urteils verzichtet die Gemeinde Stäfa ab sofort auf Alkoholtestkäufe. Ihre noch im Dezember 2011 eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht in gleicher Sache wird zurückgezogen.

Alkoholtestkäufe seit sieben Jahren
Seit 2005 führt die Gemeinde Stäfa regelmässig Alkoholtestkäufe durch. Diese werden im Auftrag der Gemeinde vom Blauen Kreuz mit Jugendlichen durchgeführt und von der Polizei Stäfa begleitet. Verkaufspersonal wird unmittelbar nach einem ungesetzlichen Verkauf von der Polizei Stäfa mit der fehlbaren Handlung konfrontiert und anschliessend beim Statthalter des Bezirkes Meilen verzeigt. Im Rahmen der Alkoholtestkäufe in Stäfa ist der ungesetzliche Verkauf von Alkohol von 2005 bis 2010 von 37.5% auf 25% zurückgegangen. Seit 2011 ist wieder ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen.

Wichtigster Präventionsbereich im Jugendschutz
Alkohol ist der grösste Risikofaktor für Gesundheit im Jugendalter. Im Rahmen des Jugendschutzes stellen Alkoholtestkäufe eine wirksame Präventionsmassnahme zur Überprüfung der Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf von alkoholischen Getränken dar. Dabei ist die strafrechtliche Verfolgung des fehlbaren Verkaufspersonals integraler Bestandteil dieser Präventionsmassnahme.

Strafrechtliche Verwertbarkeit fraglich
Seit 2008 wird im Zusammenhang mit Alkoholtestkäufen fehlbares Verkaufspersonal vom Statthalter des Bezirkes Meilen nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Um Klarheit in der strittigen Frage der Verwertbarkeit von Alkoholtestkäufen zu erhalten, hat der Gemeinderat Stäfa letztes Jahr beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung des Statthalters des Bezirkes Meilen eingereicht. Mit Urteil vom 17. November 2011 hat das Obergericht des Kantons Zürich diese Beschwerde abgewiesen. Dagegen erhob die Gemeinde im Interesse der grundsätzlichen Klärung im Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesgericht.

Bundesgericht schafft Klarheit
Mit Urteilen vom 10. Januar 2012 – die der Gemeinde am 18. Januar 2012 bekannt geworden sind – hat das Bundesgericht in vier vergleichbaren Fällen eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. Alkoholtestkäufe stellen nach Ansicht des Bundesgerichts eine verdeckte Ermittlung dar und können, weil die Alkoholtestkäufe den Anforderungen an eine verdeckte Ermittlung nicht genügen, strafrechtlich nicht verfolgt werden. Fehlbares Verhalten von Alkoholverkaufsstellen kann darum strafrechtlich nicht geahndet werden.

Rückzug der Beschwerde
Mit dem höchstrichtlichen Urteil ist die angestrebte Klärung der umstrittenen strafrechtlichen Verwertbarkeit von Alkoholtestkäufen erreicht. Die noch hängige Beschwerde der Gemeinde Stäfa beim Bundesgericht, die dasselbe Ziel hatte, wird darum zurückgezogen.

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Dezember 2011 waren die am 18. Januar publizierten Bundesgerichtsurteile nicht bekannt, ebenso wenig wie die Tatsache, dass andere, Alkoholtestkäufe betreffende Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hängig waren.

Verzicht auf weitere Alkoholtestkäufe
Ohne strafrechtliche Konsequenzen werden die Alkoholtestkäufe zu einem zahnlosen Instrument. Wenn fehlbarem Verkaufspersonal keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr drohen, fehlt ein Anreiz für ein mit zusätzlichem Aufwand verbundenes, korrektes Verhalten. Gleichzeitig wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Verletzung von Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf von alkoholischen Getränken um ein Bagatelldelikt handelt, was der erwünschten präventiven Wirkung völlig zuwiderlaufen würde. Die Wirkung von Alkoholtestkäufen wird so kaum mehr als statistischer Natur sein. Taugliche Alternativen stehen nicht zur Verfügung. Der Gemeinderat hat darum entschieden, ab sofort auf Alkoholtestkäufe zu verzichten.

Dieses Ergebnis ist ernüchternd und den Präventionsbemühungen ein Schlag ins Gesicht. Im wichtigsten Präventionsbereich von Jugendlichen wird den Gemeinden, denen der Vollzug des Jugendschutzes übertragen wurde, das wirksamste Mittel aus den Händen genommen. Das ist grundsätzlich unbefriedigend. Die aus Sicht des Jugendschutzes höchst bedauerliche Entwicklung ist allerdings nicht von der Gemeinde zu verantworten.

 


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