Bundesgericht lehnt Entschädigungsforderung ab
2009 beschloss die Gemeindeversammlung einige Änderungen der Bau- und Zonenordnung. Dazu gehörte auch eine Abzonung im Gebiet "Gsteig". Als Folge der Abzonung verlangte ein Grundeigentümer eine Entschädigung aus materieller Enteignung. Wie schon die beiden Vorinstanzen weist auch das Bundesgericht die Entschädigungsforderung ab.
Änderung der Bau- und Zonenordnung
Die von der Gemeindeversammlung 2009 beschlossene Teilrevision der Bau- und Zonenordnung umfasst nebst fünf weiteren Gebieten das Gebiet "Gsteig". Diese Gebiete wurden von der Wohnzone W2/1.9 in eine Wohnzone W2/1.6 abgezont. Im Gebiet "Gsteig" liegt das Grundstück der Beschwerdeführer.
Entschädigungsforderung
Im Dezember 2009 wurde von dem Grundeigentümer eine Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung gestellt. Der Gemeinderat lehnte die Forderung ab, da die Abzonung der Liegenschaft keinen enteignungsähnlichen Tatbestand darstelle. Dieser Auffassung schlossen sich die danach angerufenen Instanzen, die Schätzungskommission Kreis II des Kantons Zürich sowie als letzte kantonalen Instanz das Verwaltungsgericht, an. Dagegen führte der Grundeigentümer Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte u.a. die Zusprechung einer Entschädigung von 925'000 Franken zu Lasten der Gemeinde Stäfa.
Erwartungsgemässes Urteil des Bundesgerichts
Mit Urteil vom 9. Januar 2012 weist das Bundesgericht die Beschwerde des Grundeigentümers ab. Der Ortsplanungsbeschluss von 2009 wird als einleuchtend und planerisch sinnvoll eingestuft. Die Herabsetzung der Baumassenziffer von 1.9 auf 1.6 m3/m2 falle nicht aus dem Rahmen von Planungsmassnahmen, die gemäss langer gerichtlicher Praxis durch die Grundeigentümer entschädigungslos hinzunehmen sind. Auch liege kein so genanntes Sonderopfer vor, das einen Entschädigungsanspruch zu begründen vermöchte. Das Urteil des Bundesgerichts entspricht, angesichts der klaren und langjährigen Rechtsprechung, den Erwartungen. Die Gemeinde erhält eine Parteientschädigung von 4000 Franken.