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Römisch-katholische Kirchgemeinde Stäfa - Erneuerungswahl der Mitglieder der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 - 2027

Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat der Synodalrat der Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2023 – 2027 für den 12. März 2023 angeordnet. Als Termin für einen 2. Wahlgang wird der 18. Juni 2023 festgesetzt.

Auf die röm.-kath. Kirchgemeinde Stäfa entfällt ein Sitz. Die Wahl wird nach nach Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.

Wahlvorschläge sind bis spätestens am 14. Dezember 2022 beim Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa, einzureichen.

Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Der Zusatz "bisher" wie auch, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht, ist auf dem Wahlvorschlag anzugeben.

Jeder Vorschlag muss von mind. 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind beim Fachbereich Kanzlei erhältlich oder können von der Gemeindewebsite heruntergeladen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer 2. Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden. Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten auch für den 2. Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem 1. Wahlgang können bei der wahlleitenden Behörde gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Der Gemeinderat Stäfa erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Minervastr. 99, 8032 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Für die Katholische Kirchenpflege Stäfa:

Gemeinderat Stäfa

4. November 2022