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Ersatzwahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Schulpflege für den Rest der Amtsdauer 2018 - 2022

Für die als Präsidentin der Schulpflege zurücktretende Cristina Würsten-Wirz ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2018 -2022 zu wählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege ist von Gesetzes wegen Mitglied des Gemeinderats. In Anwendung von Art. 9 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am Mittwoch, 21. April 2021 Wahlvorschläge beim Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa, einzureichen.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat Stäfa erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am Sonntag, 11. Juli 2021 eine Urnenwahl durchgeführt.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa erhältlich oder können von unserer Homepage www.staefa.ch heruntergeladen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Stäfa, 12. März 2021