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Interessenbindungen

Das neue Gemeindegesetz des Kantons Zürich vom 20. April 2015 schreibt vor, dass die Mitglieder der Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2018. 

Als Interessenbindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellung in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in Kommissionen.

Die Behördenmitglieder deklarieren ihre Interessenbindungen selber. Die Angaben wurden nicht überprüft oder verifiziert, sondern werden im gemeldeten Umfang publiziert.

Merkblatt zur Offenlegung der Interessenbindungen

Register der Interessenbindungen: