Direkt zum Inhalt springen
Menü

Suchformular

Friedhof Kirchbühl, Aufhebung Urnenreihen- und Nischengräber

Gemäss § 15 der kantonalen Bestattungsverordnung 20. Mai 2015 betragen die Ruhezeiten für alle Gräberarten 20 Jahre. Für die Urnenreihengräber Nr. U-528 bis U-558 und für die Nischengräber des Bestattungsjahres 2003 ist die gesetzliche Ruhefrist abgelaufen. Der Gesellschaftsausschuss hat die Räumung der Gräber und Nischen verfügt. Die Räumung erfolgt Ende März 2024.
Wenn Sie den Grabstein oder die Nischenplatte behalten möchten, dann melden Sie dies bitte bis spätestens 15. Februar 2024 telefonisch (044 928 75 10), per E-Mail: gesundheit@staefa.ch oder schriftlich dem Fachbereich Alter und Gesundheit. Für Ansprüche, welche später bei uns eingehen/geltend gemacht werden, übernehmen wir keine Haftung.

Stäfa, im Januar 2024                                           Fachbereich Alter und Gesundheit