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Vorübergehende Verkehrsanordnungen Stäfa
Tränkebachstrasse, Abschnitt Grundstrasse - Glärnischstrasse, Kreuzstrasse, Abschnitt Grundstrasse - Dorfstrasse Glärnischstrasse, Abschnitt Lindenbänkli - Tränkebachstrasse
Infolge Strassen- und Werkleitungsarbeiten an der Tränkebachstrasse werden ab 10. August 2026 – 31. August 2027 folgende
vorübergehende Verkehrsanordnungen festgelegt:
Die Tränkebachstrasse wird im Einbahnverkehr in Richtung Zürich geführt.
Die Bushaltestellen Tränkebach, Obstgarten und Landi an der Tränkebachstrasse werden aufgehoben und nur eine provisorische Haltestelle auf der gesamten Baustrecke eingerichtet.
Die Ein- und Ausfahrt der Chapfwiesenstrasse (öffentlich/privat) in die Tränkebachstrasse wird gesperrt.
Der Veloverkehr in Richtung Uerikon wird über die Kirchbühlstrasse – Büelacherweg – Schmittenbachstrasse umgeleitet.
Für die Glärnischstrasse im Abschnitt Lindenbänkli bis Tränkebachstrasse wird ein zweiteiliges Fahrverbot mit "Zubringerdienst gestattet" angeordnet.
Für die Kreuzstrasse ab Höhe Hausnummer 4 bis Dorfstrasse wird ein Lastwagenfahrverbot mit "Zubringerdienst gestattet" angeordnet.
Für die Kreuzstrasse wird auf dem ganzen Strassenzug Tempo 30 angeordnet.
Die Parkierung an der Kreuzstrasse, im Bereich Einlenker Grundstrasse bis Wädenswilerweg, wird auf das vorübergehende Verkehrsregime angepasst.
Die Verkehrsumleitungen werden entsprechend signalisiert. Vorbehalten bleiben allfällige Korrekturen von bestehenden oder der Erlass von ergänzenden Verkehrsanordnungen infolge von bau- und verfahrenstechnischen Abläufen (z.B. Änderung des Bauprogramms, etc.) sowie verkehrstechnischen oder sicherheitsrelevanten Auswirkungen (Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit, etc.). Eventuelle Anpassungen dürfen aufgrund der Dringlichkeit sofort und ohne erneute Ausschreibung vorgenommen werden.
Gegen diese vorübergehende Verkehrsanordnung kann innert 30 Tage vom Publikationsdatum beim Statthalteramt des Bezirks Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift ist im Doppel einzureichen; sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Stäfa, 3. Juli 2026 GEMEINDERAT STÄFA
21175 00 Verkehrsführung Legende 190626
21175 01 Verkehrsführung LKW 190626
21175 02 Verkehrsführung MIV 190626
21175 03 Verkehrsführung LSA 190626