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Quartierplan Zehntentrotte, Stäfa Zwischenentscheide
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Der Gemeinderat hat am 11. August 2026 die Zwischenentscheide nach § 25 Quartierplanverordnung betreffend den Quartierplan Zehntentrotte getroffen.
Der Beschluss liegt ab dem 3. September 2026 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung, Büro S201A (2. Stock), auf.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff PBG).
Gemeinderat Stäfa