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Zehntentrottenbach, Stäfa Teilweise Aufhebung als öffentliches Gewässer

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 11. August 2026 den Status des Zehntentrottenbachs als öffentliches Gewässer teilweise aufgehoben.

Die Verfügung mit dem Gewässerplan liegt ab dem 3. September 2026 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung, Büro S201A (2. Stock), auf.

Gegen die Verfügung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinderat Stäfa

Aufrufe total: 121, Letzter Aufruf: 09.09.2026 02:02.