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Hundekontrolle

Meldeformular Hundehaltung

Gemäss dem Gesetz über das Halten von Hunden ist die Gemeinde Stäfa verpflichtet, ein Verzeichnis der in der Gemeinde gehaltenen Hunde zu führen. Jeder Hund im Alter von über drei Monaten muss bei der Einwohnerkontrolle/Hundekontrolle innert zehn Tagen vom Haltenden angemeldet werden.

Wird ein Hund aus dem Ausland importiert, muss dessen Kennzeichnung innerhalb von 10 Tagen nach der Einfuhr von einer Tierärztin oder einem Tierarzt in der Schweiz überprüft werden (Art. 17b Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995).

Zusätzlich haben die Hundehaltenden die Pflicht, Adressänderungen, Halterwechsel oder den Tod des Hundes bei der Gemeinde und der AMICUS, nationalen Datenbank für gekennzeichnete Hunde (www.amicus.ch), zu melden.

Gebühren

Für die Hundebezeichnung wurden gestützt auf das Hundegesetz, die dazugehörige Verordnung sowie die Gebührenverordnung und den Gebührentarif der Gemeinde Stäfa wie folgt festgesetzt:

Hundegebühr: Fr. 120.00
Anmeldegebühr: Fr. 20.00
Gebühr für verspätete Anmeldung: Fr. 40.00
Kantonsbeitrag: Fr. 30.00

Haftpflichtversicherung

Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. CHF abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden.

Hundeausbildung

Am 1. Juni 2025 trat das neue Hundegesetz im Kanton Zürich in Kraft. Unabhängig von der Rasse und Grösse eines Hundes müssen alle Hundehalter die obligatorischen Kurse besuchen. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt.

Obligatorischer Theoriekurs für Ersthundehalter

Der Theoriekurs kann frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton Zürich absolviert werden.

Obligatorischer Praxiskurs

Der Hund muss bei Beginn der praktischen Kurslektionen mindestens 6 Monate alt sein. Spätestens 12 Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton Zürich muss der praktische Kurs abgeschlossen sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Veterinäramts des Kantons Zürich unter:
www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/haustiere-heimtiere/hunde


Zuständige Abteilung: